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Arbeitsdienst
11. Dezember 2021 @ 10:00 - 15:00
In § 4 Abs. 2 der Coronaschutzverordnung NRW sind unter Nr. 3 und 4 Aussagen getroffen zu Sport und Freizeit. Hier gilt die 2G-Regelung.
Die Ausführungen der Verordnung sind auf der Seite der Landesregierung NRW durch weitere Erläuterungen präzisiert.
Demnach gehören auch Aktionen, wie unserer Arbeitsdienst, zu „Sonstige Veranstaltung in öffentlichen Sport- und Freizeiteinrichtungen im Außenbereich“ und somit zu der 2G-Regelung.
Zu unserer aller Sicherheit sollte aber jeder Teilnehmer freiwillig noch einen Test machen und natürlich nur bei negativem Ergebnis erscheinen.